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§ 386 Absatz 2 AO
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des
§ 399 Abs. 1
und der
§§ 400, 401
selbständig durch, wenn die Tat
1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.
Verweis auf
§ 386 Absatz 2 AO
von
§ 200 Satz 3 GVG