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§ 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Verweis auf
§ 198 Absatz 6 Nummer 2 GVG
von
§ 199 Absatz 4 Satz 1 GVG