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§ 198 Absatz 2 Satz 2 GVG
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Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist.
Verweis auf
§ 198 Absatz 2 Satz 2 GVG
von
§ 199 Absatz 3 Satz 1 GVG