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§ 180 GVG
§ 180
Die in den
§§ 176 bis 179
bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
Verweis auf
§ 180 GVG
von
§ 181 Absatz 2 Satz 1 GVG