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§ 52 Absatz 2 PatG
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
2.
einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Verweis auf
§ 52 Abs. 2 PatG
von
§ 142a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d GVG