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§ 120 Absatz 1 GVG
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (
§§ 81 bis 83
des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (
§§ 94 bis 100a
des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach
§ 52 Abs. 2
des Patentgesetzes, nach
§ 9 Abs. 2
des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit
§ 52 Abs. 2
des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 9 Abs. 2
des Gebrauchsmustergesetzes und
§ 52 Abs. 2
des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (
§ 102
des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der
§§ 105, 106
des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des
§ 129a
, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1
, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach
§ 138
des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
Verweis auf
§ 120 Abs. 1 GVG
von
§ 142a Absatz 1 Satz 4 GVG