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§ 120 Absatz 5 Satz 2 GVG
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Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.
Verweis auf
§ 120 Abs. 5 Satz 2 GVG
von
§ 140a Absatz 6 Satz 2 GVG