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§ 169 Absatz 1 Satz 2 StPO
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Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
Verweis auf
§ 169 Absatz 1 Satz 2 StPO
von
§ 135 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GVG