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§ 222b Absatz 3 Satz 1 StPO
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Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen.
Verweis auf
§ 222b Absatz 3 Satz 1 StPO
von
§ 121 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GVG