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§ 100e Absatz 2 Satz 6 StPO
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Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.
Verweis auf
§ 100e Absatz 2 Satz 6 StPO
von
§ 120 Absatz 4 Satz 2 GVG