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§ 308 Absatz 2 StGB
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
§ 308 Absatz 3 StGB
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 314 Absatz 2 StGB
(2)
§ 308 Abs. 2 bis 4
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 StGB
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GVG