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§ 307 Absatz 1 StGB
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 307 Absatz 3 Nummer 1 StGB
1.
in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
Verweis auf
§ 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GVG