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§ 306c StGB
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den
§§ 306 bis 306b
wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Verweis auf
§ 306c StGB
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GVG