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§ 70 Absatz 1 GVG
(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.
Verweis auf
§ 70 Abs. 1 GVG
von
§ 117 Satz 1 GVG