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§ 105 Absatz 1 GVG
(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.
Verweis auf
§ 105 Abs. 1 GVG
von
§ 105 Absatz 3 Satz 1 GVG