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§ 102 Satz 1 GVG
1
Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar.
§ 102 Satz 2 GVG
2
Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend.
Verweis auf
§ 102 Satz 1, 2 GVG
von
§ 104 Absatz 1 Satz 3 GVG