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§ 296 Absatz 3 ZPO
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
Verweis auf
§ 296 Abs. 3 ZPO
von
§ 101 Absatz 1 Satz 3 GVG