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§ 97 Absatz 2 GVG
(2)
1
Gehört die Klage oder die im Falle des
§ 506
der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen, solange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und darauf ein Beschluß verkündet ist.
2
Die Verweisung von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.
Verweis auf
§ 97 Abs. 2 GVG
von
§ 99 Absatz 2 Satz 1 GVG