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§ 454b Absatz 4 StPO
(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den
§§ 57 und 57a
des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
Verweis auf
§ 454b Absatz 4 StPO
von
§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG