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§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GVG
1.
seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder
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§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG
von
§ 77 Absatz 5 Satz 1 GVG