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§ 45 Absatz 4 Satz 3 GVG
3
Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen von der Auslosung.
§ 45 Absatz 4 Satz 4 GVG
4
Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen.
Verweis auf
§ 45 Abs. 4 Satz 3, 4 GVG
von
§ 77 Absatz 3 Satz 1 GVG