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§ 74 Absatz 3 GVG
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
Verweis auf
§ 74 Abs. 3 GVG
von
§ 74c Absatz 1 Satz 1 GVG