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§ 30 Absatz 1 Nummer 3 BtMG
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
Verweis auf
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 BtMG
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 28 GVG