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§ 330a Absatz 2 StGB
(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Verweis auf
§ 330a Absatz 2 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 26 GVG