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§ 318 Absatz 4 StGB
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Verweis auf
§ 318 Abs. 4 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 GVG