Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 316c Absatz 3 StGB
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Verweis auf
§ 316c Abs. 3 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 GVG