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§ 316a Absatz 3 StGB
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Verweis auf
§ 316a Abs. 3 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 GVG