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§ 308 Absatz 3 StGB
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 313 StGB
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)
§ 308 Abs. 2 bis 6
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 GVG