Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 312 Absatz 4 StGB
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Verweis auf
§ 312 Abs. 4 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 GVG