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§ 309 Absatz 2 StGB
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
§ 309 Absatz 4 StGB
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Verweis auf
§ 309 Abs. 2 und 4 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 GVG