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§ 251 StGB
§ 251 Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (
§§ 249 und 250
) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 255 StGB
§ 255 Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Verweis auf
§ 255 in Verbindung mit § 251 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 GVG