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§ 87a Absatz 7 AO
(7)
1
Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach
§ 122 Absatz 2a
bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
2
Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt
1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder
2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
§ 87a Absatz 8 AO
(8)
1
Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach
§ 122a
bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
2
Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren.
3
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 87a
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1, 27
u. 28 AOEG 1977,
§ 18h Abs. 6
UStG 1980 u.
§ 150
dieses G +++)
Verweis auf
§ 87a Absatz 7 und 8 AO
von
§ 93 Absatz 8a Satz 3 AO