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§ 251 StGB
§ 251 Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (
§§ 249 und 250
) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Verweis auf
§ 251 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 GVG