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§ 239a Absatz 3 StGB
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 239b Absatz 2 StGB
(2)
§ 239a Abs. 2 bis 4
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 GVG