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§ 238 Absatz 3 StGB
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Verweis auf
§ 238 Absatz 3 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8a GVG