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§ 235 Absatz 5 StGB
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Verweis auf
§ 235 Abs. 5 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 GVG