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§ 221 Absatz 3 StGB
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Verweis auf
§ 221 Abs. 3 StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 GVG