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§ 176b StGB
§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (
§§ 176 und 176a
) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Verweis auf
§ 176b StGB
von
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GVG