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§ 24 Absatz 1 Nummer 3 GVG
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Verweis auf
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG
von
§ 74 Absatz 1 Satz 2 GVG