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§ 192 Absatz 2 GVG
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
§ 192 Absatz 3 GVG
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.
Verweis auf
§ 192 Abs. 2, 3 GVG
von
§ 48 Absatz 1 Satz 1 GVG