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§ 45 Absatz 2 Satz 3 GVG
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Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird.
Verweis auf
§ 45 Abs. 2 Satz 3 GVG
von
§ 45 Absatz 4 Satz 1 GVG