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§ 32 GVG
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3.
(weggefallen)
Verweis auf
§ 32 GVG
von
§ 37 Satz 1 GVG