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§ 23b Absatz 3 Satz 2 GVG
2
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen.
§ 23c Absatz 2 GVG
(2)
1
Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt.
2
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.
§ 29 Absatz 1 Satz 2 GVG
2
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
Verweis auf
§ 23b Abs. 3 Satz 2, § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 GVG
von
§ 22 Absatz 5 Satz 2 GVG