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§ 21d Absatz 1 GVG
(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht.
Verweis auf
§ 21d Abs. 1 GVG
von
§ 21j Absatz 3 Satz 1 GVG