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§ 21i Absatz 2 Satz 2 GVG
2
Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
§ 21i Absatz 2 Satz 3 GVG
3
Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
§ 21i Absatz 2 Satz 4 GVG
4
Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.
Verweis auf
§ 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 GVG
von
§ 21j Absatz 1 Satz 2 GVG