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§ 21e Absatz 9 GVG
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
Verweis auf
§ 21e Abs. 9 GVG
von
§ 21g Absatz 7 Satz 1 GVG