Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 21b Absatz 4 GVG
(4)
1
Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt.
2
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus.
3
Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
Verweis auf
§ 21b Abs. 4 GVG
von
§ 21d Absatz 2 Satz 2 GVG