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§ 21b Absatz 4 GVG
(4)
1
Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt.
2
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus.
3
Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
Verweis auf
§ 21b Abs. 4 GVG
von
§ 21d Absatz 2 Satz 1 GVG