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§ 21 GVG
§ 21
Die
§§ 18 bis 20
stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.
Verweis auf
§ 21 GVG
von
§ 21c Absatz 1 Satz 1 GVG