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§ 1 Absatz 4 GrEStG
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig
1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.
§ 18 Absatz 2 Satz 2 GrEStG
2
Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört.
Verweis auf
§ 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 Satz 2 GrEStG
von
§ 23 Absatz 16 Satz 1 GrEStG